Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 95 SeeArbG, Besuche, mitreisende Partner
§ 95 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschließlich Bedienung → Unterabschnitt 1 – Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 95 SeeArbG – Besuche, mitreisende Partner
1Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
- 1.
bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,
- 2.
sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.
2Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. 3Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.