Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 57 SeeArbG, Urlaubsdauer
§ 57 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschäftigungsbedingungen → Unterabschnitt 5 – Urlaub
§ 57 SeeArbG – Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage.
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
- 1.
34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
- 2.
32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.