Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 SeeArbG, Bemessung und Fälligkeit der Heuer
§ 38 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Beschäftigungsbedingungen → Unterabschnitt 3 – Heuer
§ 38 SeeArbG – Bemessung und Fälligkeit der Heuer
(1) 1Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten. 2Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
(2) 1Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig. 2Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erstmals der Höhe nach feststehen oder billigerweise festgestellt werden können. 3Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der Heuer verlangen.