Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 27 SeeArbG, Rechtsverordnungen
§ 27 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Mindestanforderungen für die Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen → Unterabschnitt 4 – Arbeitsvermittlung
§ 27 SeeArbG – Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Erteilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu regeln.
Zu § 27: Geändert durch G vom 25. 11. 2015 (BGBl I S. 2095).