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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 137 SeeArbG, Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
§ 137 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates → Unterabschnitt 1 – Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Flagge
§ 137 SeeArbG – Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter ausländischer Flagge
(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter ausländischer Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmitglieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seearbeitsübereinkommens genügen.
(2) Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.
Zu § 137: Geändert durch G vom 25. 11. 2015 (BGBl I S. 2095).