Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 134 SeeArbG, Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates → Unterabschnitt 4 – Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 134 SeeArbG – Nicht zeugnispflichtige Schiffe
1Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Absatz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. 2Über die Überprüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. 3Der Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitgeführt wird.