Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 115 SeeArbG, Schiffssicherheitsausschuss
§ 115 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung → Unterabschnitt 4 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 115 SeeArbG – Schiffssicherheitsausschuss
(1) 1Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. 2Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- 1.
dem Kapitän,
- 2.
einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und
- 3.
dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
3Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.
(2) 1Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. 2Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.