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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 113 SeeArbG, Rechtsverordnungen
§ 113 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung → Unterabschnitt 3 – Gewährleistung der medizinischen Betreuung durch den Reeder
§ 113 SeeArbG – Rechtsverordnungen
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln; dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unterausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusammensetzung bestimmt werden,
- 2.
nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen mit Schiffsärzten zu erlassen,
- 3.
die näheren Anforderungen an die Ausbildung und Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, zu bestimmen,
- 4.
die näheren Anforderungen an die Zulassung und Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungskurse zu bestimmen,
- 5.
nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und der auf Grund der Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere über Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstützungspflichten, zu erlassen,
- 6.
das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen zu regeln.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
- 1.
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist,
- 2.
des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit infektiologische oder hygienische Regelungsinhalte betroffen sind.
Zu § 113: Geändert durch G vom 25. 11. 2015 (BGBl I S. 2095).