Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 101 SeeArbG, Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
§ 101 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung → Unterabschnitt 1 – Anspruch auf medizinische Betreuung an Bord und an Land
§ 101 SeeArbG – Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im Ausland
(1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Ausland wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus verlangen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen ist.