Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.5 RdSchr. 13a, Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, Teilnahme am Wehrdienst
Tit. 1.5 RdSchr. 13a
Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
Tit. 1 – Versicherung
Tit. 1.5 RdSchr. 13a – Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, Teilnahme am Wehrdienst
Wird die Beschäftigung durch Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Zweiten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) unterbrochen, gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend. Gleiches gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG). Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt ferner nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV nicht als fortbestehend, wenn infolge der Ableistung von Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) oder der Verpflichtung zur Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 WPflG die Beschäftigung unterbrochen wird.