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BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03 - Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten; Berufliche Veranlassung eines Sprachkurses einer Flugbegleiterin
Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.04.2005, Az.: VI R 6/03
Werbungskosten: Stewardess bildet sich in Spanien bezahlt sprachlich fort
Eine Stewardess, die an einem 14-tägigen Spanischkurs in einer Sprachschule in Spanien teilnimmt, kann sowohl die Kursgebühren (hier rund 600 €) als auch die Reise- und Übernachtungskosten (hier rund 1.200 €) als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn der Aufwand im konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht. Das wurde hier bejaht, weil sie beabsichtigte, sich für eine Stelle als „Chefin der Kabinenbesatzung für Kurzstrecken“ zu bewerben, für die — neben Englisch — eine 2. gut verwertbare Fremdsprache notwendig ist. Zur Klärung der Frage, zu welchem Teil ein privater Anlass der Reise bestanden hat (der nicht steuermindernd wirken kann), verwies der BFH die Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Jedenfalls kann die steuerliche Berücksichtigung des Aufwands nicht gänzlich allein deshalb versagt werden, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat.
Quelle: Wolfgang Büser
Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten; Berufliche Veranlassung eines Sprachkurses einer Flugbegleiterin
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hessen - 05.04.2001 - AZ: 5 K 1752/00
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1544-1545 (Volltext mit amtl. LS)
DStR 2005, VIII Heft 28 (amtl. Leitsatz)
DStRE 2005, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
EStB 2005, 291 (Kurzinformation)
HFR 2005, 944 (Volltext mit red. LS)
IStR 2005, 821 (Kurzinformation)
LGP 2005, 146-147
NWB 2006, 1695 (Kurzinformation)
NWB direkt 2005, 4
WISO-SteuerBrief 2005, 2
BFH, 14.04.2005 - VI R 6/03
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter
BFH - 14.04.2005 - AZ: VI R 122/01
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