Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 6 UBestÄndG, Inkrafttreten
Art. 6 UBestÄndG
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Bundesrecht
Art. 6 UBestÄndG – Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.