Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Pauschalbesteuerung - 450-EUR-Jobs
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Normen
Kurzinfo
Das Arbeitsentgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist seit dem 01.01.2003 grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu erheben.
Information
1. Lohnsteuerpauschalierung
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % und der pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
1.1 Einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 %
Der Arbeitgeber kann - ohne Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers - die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag (soweit dieser seit 01.01.2021 noch zu zahlen ist) und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist übrigens auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Ob der Arbeitnehmer (seit dem 01.01.2013) in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, von der Versicherungspflicht befreit oder i.R.d. seit dem 01.01.2013 bestehenden Übergangsregelungen weiterhin rentenversicherungsfrei ist, spielt keine Rolle; entscheidend ist ausschließlich, dass der Arbeitgeber Beiträge i.H.v. 15 % bzw. 5 % (bei Beschäftigung in Privathaushalten) entrichtet.
1.2 Pauschaler Lohnsteuersatz i.H.v. 20 %
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % bzw. 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen in diesem Fall ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.
2. Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.
3. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
3.1 Einheitliche Pauschsteuer
Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Das gilt sowohl für Beschäftigte im Privathaushalt als auch für Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern.
Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. In diesem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt darüber hinaus mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Minijob-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den (pauschalen) Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung sowie den Beiträgen zur Unfallversicherung jeweils am 15.07. (für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.) und am 15.01. (für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.) vom Arbeitgeber ein.
Wird die geringfügige Beschäftigung nicht im Privathaushalt ausgeübt, berechnet der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer selbst und teilt der Minijob-Zentrale den Betrag im Beitragsnachweis mit.
3.2 Pauschale Lohnsteuer i.H.v. 20 % und Lohnsteuer nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
4. Aktuelle Rechtsentwicklung
Der Entwurf eines "Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" sieht eine deutliche Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vor. Gleichzeitig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und künftig dynamisch ausgestaltet.
Die Regelungen sollen voraussichtlich zum 01.10.2022 in Kraft treten.