Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Beitragspflichtige Einnahmen - Mini-Jobs
Beitragspflichtige Einnahmen - Mini-Jobs
Normen
§ 249 b SGB V
§ 168 Abs. 1 Nr. 1 b und 1c SGB VI
§ 172 Abs. 3 und 3 a SGB VI
Kurzinfo
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Das gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Beiträge zu zahlen.
Die Entgeltgrenze für versicherungsfreie Mini-Jobs beträgt im Jahr 2023 520,00 EUR. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Verfahren).
Information
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen fallen ggf. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und, sofern der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet, eine Pauschsteuer an. Die Pauschalbeträge werden aus dem erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Das gilt auch dann, wenn z.B. bei schwankenden Verdiensten oder bei Gewährung einer Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) in einzelnen Monaten der Wert von 520,00 EUR (seit 01.10.2022) überschritten wird.
1. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung
Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen (§ 249b SGB V). Für die in Privathaushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten beträgt der Pauschalbeitrag 5 %. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und
in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist.
2. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei seinem Arbeitgeber stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, ansonsten ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Anmeldung (§ 28a SGB IV) fristgerecht vorgenommen hat und die zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach der Anmeldung der Befreiung widerspricht. Erfolgt die Anmeldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats.
2.1 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind,
oder für andere versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen
hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für die in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigung beträgt der Pauschalbeitrag 5 % (§ 172 Abs. 3 und 3a SGB V).
2.2 Geringfügig entlohnte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
Für geringfügig entlohnte rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen sind Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 18,6 % zu zahlen.
2.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Bei einem Beitragssatz von 18,6 % beträgt der Mindestbeitrag daher 32,55 EUR.
2.2.2 Verteilung der Beitragslast
Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung, werden die Beiträge nicht je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag i.H.v. 15 % bzw. 5 % bei Beschäftigten in Privathaushalten aus dem Arbeitsentgelt als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 % bzw. 13,6 %, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI). Da andererseits aber mindestens ein Beitrag i.H.v. 32,55 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175,00 EUR den vom Arbeitgeber i.H.v. 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken muss.
Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Frau Schulz nimmt zum 01.02.2023 eine rentenversicherungspflichtige, geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 130,00 EUR.
Beurteilung:
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (175,00 EUR × 18,6 %) | 32,55 EUR | |
./. | Arbeitgeberanteil (130,00 EUR × 15 %) | 19,50 EUR |
= | Arbeitnehmeranteil (Differenz) | 13,05 EUR |
Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, kommt eine anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Betracht. Entsprechendes gilt im Fall von Arbeitsunterbrechungen (z.B. bei Krankengeldbezug). Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs von nicht mehr als einem Monat wird die mindestbeitragspflichtige Einnahme jedoch nicht gekürzt (GeringfügigRL Tit. C 3.2.1 Abs. 4).
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Frau Meyer übt eine rentenversicherungspflichtige, geringfügig entlohnte Beschäftigung aus und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 120,00 EUR. Sie beendet die Beschäftigung am 20.06.2023, wobei sie im Juni 2023 ein Arbeitsentgelt von 80,00 EUR erhält.
Beurteilung:
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 116,67 EUR (175,00 EUR ÷ 30 × 20).
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (116,67 EUR × 18,6 %) | 21,70 EUR | |
./. | Arbeitsgeberanteil (80,00 EUR × 15 %) | 12,00 EUR |
= | Arbeitnehmeranteil (Differenz) | 9,70 EUR |
Reicht das Arbeitsentgelt für die Einbehaltung des Arbeitnehmeranteiles nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den überschießenden Betrag zu erstatten (GeringfügigRL Tit. C 3.2.2).
Beispiel 3:
Sachverhalt:
Herr Müller übt eine rentenversicherungspflichtige, geringfügig entlohnte Beschäftigung aus und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 360,00 EUR. Vom 01.06.2023 bis zum 28.06.2023 hat er unbezahlten Urlaub; das Arbeitsentgelt im Juni 2023 beträgt daher 24,00 EUR.
Beurteilung:
Die mindestbeitragspflichtige Einnahme wird nicht gekürzt und beträgt 175,00 EUR.
Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (175,00 EUR × 18,6 %) | 32,55 EUR | |
./. | Arbeitsgeberanteil (24,00 EUR × 15 %) | 3,60 EUR |
= | Arbeitnehmeranteil (Differenz) | 28,95 EUR |
Die Differenz zwischen Arbeitnehmeranteil und Arbeitsentgelt (= 4,95 EUR) hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu erstatten.
Siehe auch
Beitragspflichtige EinnahmenMindestbeitragsbemessungsgrundlagePauschalbeiträge