Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.3.1 RdSchr. 12d, Grundsatz
Tit. 5.3.1 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 5 RdSchr. 12d – Arbeitslosenversicherung → Tit. 5.3 RdSchr. 12d – Beitragstragung und -zahlung
Tit. 5.3.1 RdSchr. 12d – Grundsatz
(1) Die Beiträge sind von dem jeweiligen Leistungsträger bzw. der jeweiligen leistenden Stelle zu tragen (§ 347 Nr. 5a bzw. 6a SGB III) und an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen (§ 349 Abs. 3 und 4b SGB III).
(2) Wird eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten (z. B. aufgrund einer Beihilfeberechtigung und privaten Krankenversicherung des Organempfängers) nur anteilig erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.
(3) Die Leistungsträger haben dem Organspender die gezahlten Leistungen nach § 312 Abs. 3 SGB III zu bescheinigen.