Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.1 RdSchr. 12d, Versicherungspflicht
Tit. 4.1 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 RdSchr. 12d – Rentenversicherung
Tit. 4.1 RdSchr. 12d – Versicherungspflicht
(1) Organspender, die Krankengeld nach § 44a SGB V von der Krankenkasse des Organempfängers beziehen, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren, wobei sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängert (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
(2) Dies gilt nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI entsprechend für Organspender, die eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen (vgl. hinsichtlich der vollumfänglichen Gleichstellung mit den Krankengeldbeziehern auch BT-Drs. 17/9773 S. 40).
(3) Organspender, die zwar Krankengeld bzw. eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende beziehen, jedoch nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 3a SGB VI erfasst werden, haben die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, über die grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat.