Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 BRKG, Verwaltungsvorschriften
§ 16 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
§ 16 BRKG – Verwaltungsvorschriften
1Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
Zu § 16: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).