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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Geringfügige Beschäftigung - Privathaushalt
Geringfügige Beschäftigung - Privathaushalt
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Sozialgesetzgeber lässt auch die Beschäftigung von Personen im Privathaushalt nicht beitragsfrei. Die Vertragspartner haben hier die Wahl zwischen einem Beschäftigungsverhältnis mit oder "ohne" Sozialversicherungspflicht. Das SGB IV lässt es zu, dass Arbeitnehmer auch in Privathaushalten "sozialversicherungsfrei" geringfügig beschäftigt sein können. Sie dürfen dort nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV entweder geringfügig entlohnt oder geringfügig kurzfristig tätig sein (§ 8a SGB IV).
Praxistipp:
Tätigkeiten im Privathaushalt sind sehr unfallträchtig. Man rutscht schnell auf einem frisch gewischten Fußboden aus, schneidet sich an den Scherben eines zerbrochenen Glases oder fällt beim Obstpflücken von der Leiter. Wer da als Arbeitgeber keine Vorsorge getroffen hat, läuft Gefahr, von seinem geringfügig beschäftigten Haushaltsangestellten in Anspruch genommen zu werden. Wer seine geringfügig Beschäftigten beim Sozialversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, angemeldet hat, verschafft ihnen damit in der gesetzlichen Unfallversicherung einen umfangreichen Schutz.
Als Beschäftigung im Privathaushalt lässt § 8a SGB IV nur bestimmte, sonst durch Mitglieder dieses Haushalts zu erledigende Arbeiten zu. Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen privilegiert. Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung, die mit nur 5 Prozent deutlich unter den Pauschalbeiträgen sonstiger geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse liegen. Arbeitgeber müssen allerdings auch hier aufpassen, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten – dann tritt nämlich Sozialversicherungspflicht ein. Das MiloG gilt – mit seinen Einschränkungen – auch für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
2. Definition der Beschäftigung im Haushalt
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, gilt § 8 SGB IV - geringfügig entlohnte und geringfügig kurzfristige Beschäftigung - trotzdem (§ 8a Satz 1 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn
sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und
die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a Satz 2 SGB IV).
Beispiel:
A und B sind viel beschäftigte Eheleute. Bei ihren Zeit raubenden Aktivitäten kommt der Haushalt immer zu kurz. A und B beschließen daher, eine Putzfrau einzustellen. Sie soll sich montags, mittwochs und freitags jeweils 3 Stunden um die Sauberkeit der Wohnung kümmern. A und B vereinbaren mit ihrer Putzfrau ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (bis zum 30.09.2022 auf 450-EUR-Basis, ab dem 01.10.2022 innerhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze von zurzeit 520 EUR).
Zu den Tätigkeiten im Sinn des § 8a Satz 2 SGB IV gehören einfache Dienstleistungen, die ohne besondere Fachkenntnisse ausgeführt werden können. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten:
Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder
Besorgungen unterschiedlicher Art
Bügeln
Einkäufe
Gartenarbeit
Hilfe im Haushalt
Kinderbetreuung
Pflege von Haustieren
Reinigungstätigkeiten
Wäsche waschen
Zubereitung von Mahlzeiten
Tätigkeiten, die eine besondere Qualifikation verlangen, scheiden aus. Ebenso Werkverträge, nach denen ja ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Hier soll es nach dem Gesetzeswortlaut eben ausdrücklich um eine Beschäftigung gehen. Arbeitgeber des geringfügig Beschäftigten ist ein Haushaltsmitglied. Auch gewerbliche und professionelle Haushaltshelfer fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 8a SGB IV.
Geringfügig Beschäftigte im Privazthaushalt haben - wenn keine im MiLoG geregelte Ausnahme vorliegt - Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, das sind aktuell ab dem 01.10.2022 12,00 EUR brutto (bis dahin waren es seit dem 01.07.2022 noch 10,45 EUR).
3. Besonderheiten bei der Steuer und in der Sozialversicherung
Im Anwendungsbereich des § 8a SGB IV
ist der derjenige, der den Haushalt führt, Arbeitgeber, und
derjenige, der ihm dabei zur Hand geht und von ihm beschäftigt wird, Arbeitnehmer.
Arbeitgeber im Sinn des § 8a SGB IV kann nur eine natürliche Person sein. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich im Haushalt beschäftigt werden. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seines Arbeitgebers und in dessen Betrieb beschäftigt ist. Hier gilt der Grundsatz der einheitlichen Beschäftigung.
Beispiel:
Arbeitnehmerin N arbeitet bei Arbeitgeber A sozialversicherungspflichtig als Lageristin. Da sie eine Nebentätigkeit sucht, kommt ihr A's Angebot, in seinem Haushalt ein wenig für Ordnung zu sorgen, gerade recht. A stellt N als geringfügig entlohnte Reinigungsfrau für seinen Privathaushalt ein. Ihr Beschäftigungsverhältnis ist weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV noch nach § 8a SGB IV privilegiert. Beide Beschäftigungen bei A sind eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.
Die Beschäftigung in privaten Haushalten findet vielfach im Verborgenen statt und bietet damit einen Ansatzpunkt für Schwarzarbeit. Dadurch entgehen der Steuer- und Versichertengemeinschaft auf der einen Seite Einnahmen. Auf der anderen Seite sind die im Privathaushalt Beschäftigten sozialversicherungsrechtlich ziemlich rechtlos. Um dem entgegenzuwirken, stellt § 8a SGB IV auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten unter den Schutz der Sozialversicherung.
Der Pauschalsteuersatz für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beträgt nach § 40a Abs. 2 EStG 2 Prozent des Arbeitsentgelts. Vorausgesetzt natürlich, dass der Arbeitgeber für sie Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI zu entrichten hat.
Im Privathaushalt Beschäftigte sind unter den gleichen Bedingungen sozialversicherungsfrei wie andere geringfügig Beschäftigte i. S. des § 8 SGB IV. Ihr Arbeitgeber hat für sie, wenn sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, allerdings nur einen Pauschalbetrag zur Kranken- und Rentenversicherung von jeweils 5 Prozent ihres Arbeitsentgelts zu zahlen (§ 249b Satz 2 SGB V, § 172 Abs. 3a SGB VI). Und das gilt sowohl für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse als auch für geringfügig kurzfristige.
Beispiel:
A und B aus dem Beispielfall in Gliederungspunkt 2 zahlen ihrer Putzfrau P einen Stundenlohn von 12,00 EUR. P's Arbeitsentgelt bleibt insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Im Februar arbeitet P 12 Tage. A und B zahlen ihr für diesen Monat eine Vergütung von 432,00 EUR (= 12 Arbeitstage x 3 Arbeitsstunden x 12,00 EUR/h). Auf diese 432,00 EUR zahlen A und B 8,64 EUR Steuern und 43,20 EUR Pauschalbeitrage. P kostet sie damit zunächst (432 + 8,64 + 43,20 =) 483,84 EUR.
Hinzu kommen ab 01.01.2022 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts als Umlage für die Arbeitgeberversicherung (U1- und U2-Verfahren nach dem AAG) und weitere 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das macht dann mit der Pauschalsteuer und den pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen 14,5 Prozent des Entgelts.
Ob das Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit einzudämmen, mit § 8a SGB IV erreicht wird, ist fraglich. Wer an Steuer und Sozialversicherung vorbei beschäftigen will, wird das tun. Da nützt es nichts, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und dem Arbeitgeber nach § 35a Abs. 1 EStG auch noch zu ermöglichen, 20 Prozent seiner Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, maximal jedoch bloß 510 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Stichwörter im Steuer- und Sozialversicherungslexikon verwiesen). Ist ein im Haushalt Beschäftigter mehr als geringfügig im Sinn des § 8 SGB IV beschäftigt, ist er sozialversicherungspflichtig.
In der Arbeitslosenversicherung sind geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt versicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 SGB III).
4. Der Haushaltsscheck
Die sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten im Privathaushalt erfolgt nach Maßgabe des § 28a Abs. 7 SGB IV mit dem so genannten Haushaltsscheck. Dabei vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Der Haushaltsscheck enthält nach § 28a Abs. 8 SGB Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV unter anderem
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten,
die Angabe, ob der Beschäftigt im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
Angaben zum Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses, z.B.
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beschäftigung,
bei einer Meldung wegen einer Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung.
Praxistipp:
Unter der Adresse "www.minijob-zentrale.de" ist ein Haushaltsscheck-Formular im Internet abrufbar. Außerdem steht dort ein Online-Formular für die elektronische Meldung zur Verfügung.
Die Einzugsstelle für geringfügig beschäftigte Haushaltsangestellte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus als Träger der Rentenversicherung (§ 28i SGB IV). Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen (§ 28h Abs. 3 SGB IV). Mehr zum Thema im Stichwort Haushaltsscheck des Sozialversicherungslexikons.
Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7 SGB IV) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind (§ 14 Abs. 3 SGB IV).
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
5.1 Haushaltsscheckverfahren - Wohnungseigentümer
§ 28a Abs. 7 SGB IV sieht für geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren vor. Damit haben "Arbeitgeber" in Privathaushalten eine vereinfachte Möglichkeiten, Beschäftigung und Beschäftigtendaten an die Einzugsstelle zu melden. Dieses Haushaltsscheck-Verfahren gilt allerdings nur für Beschäftigte in "Privathaushalten" iSd. § 8a SGB IV. Es muss also eine Beschäftigung vorliegen, die "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird" (§ 8a Satz 2 SGB IX). Daher gilt: "Geringfügige Beschäftigung für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt iS. des § 8a SGB 4" (BSG, 29.08.2013 - B 12 R 4/10 R – mit dem Ergebnis, dass das Haushaltsscheck-Verfahren für sie nicht in Frage kommt).
5.2 Soziale Absicherung
"Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben" (EuGH, 24.02.2022 - C-389/20 - Leitsatz - Spanien).
5.3 Verlängerte Kündigungsfristen
Das Gesetz spricht in § 622 Abs. 2 BGB, der nach gewissen Beschäftigungszeiten verlängerte Kündigungsfristen vorsieht, von "Kündigung durch den Arbeitgeber" und "Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen". Nun hat jeder gewisse Vorstellungen davon, was ein Arbeitgeber ist und wie ein Betrieb oder Unternehmen aussieht. Gut, gearbeitet wird auch andernorts, beispielsweise in einem Haushalt. Heißt das nun …, nein, heißt es nicht: "Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind" (BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 – Leitsatz).