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BFH, 10.02.2005 - IX B 182/03 - Ein im Anschluss an ein von vornherein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld als Leistung wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Vorliegen einer Entlassung bei Beendigung eines von vornherein befristeten Dienstverhältnisses; Steuerfreiheit für erhaltene Übergangsgelder
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.02.2005, Az.: IX B 182/03
Nach befristeten Verträgen gibt es keine Abfindung
Wurde ein an einer Universität in einem befristeten Dienstverhältnis Angestellter nach Ablauf der Frist nicht weiter beschäftigt und bezog er ein Übergangsgeld, so war dieses Geld nicht wie eine Abfindung steuerfrei. Eine derartige Beendigung des Dienstverhältnisses war keine „Entlassung“. Der Mann konnte auch nicht argumentieren, er habe sich auf eine ältere Fassung der Lohnsteuer-Richtlinie verlassen, nach der Übergangsgelder steuerfrei gewesen sind. Verwaltungsvorschriften „begründen für sich allein keinen Vertrauensschutz“, so der BFH in einem Fall aus der Zeit vor 2006, als Abfindungen noch — unter Bedingungen — teilweise steuerfrei waren.
Quelle: Wolfgang Büser
Ein im Anschluss an ein von vornherein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld als Leistung wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Vorliegen einer Entlassung bei Beendigung eines von vornherein befristeten Dienstverhältnisses; Steuerfreiheit für erhaltene Übergangsgelder
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Nürnberg - 10.04.2003 - AZ: IV 416/01
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1058 (Volltext mit amtl. LS)
NWB 2006, 1682 (Kurzinformation)
BFH, 10.02.2005 - IX B 182/03
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2
1.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass ein im Anschluss an ein von vornherein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld keine Leistung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis darstellt (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1965 VI 257/64 U, BFHE 84, 283, BStBl III 1966, 102; vom 1. März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490; vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34). Der Streitfall bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen, insbesondere nicht aufgrund des von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten besonderen Schutzzwecks der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen und der Bedeutung der Frage für den akademischen Mittelbau an den deutschen Universitäten. Denn in jedem Falle ist § 3 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --in Anlehnung an die sachverwandte Vorschrift des § 3 Nr. 9 EStG-- dahin auszulegen, dass die Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer von vornherein bestehenden Befristung keine "Entlassung" darstellt. Diese Auslegung führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass für § 3 Nr. 10 EStG kein Anwendungsbereich mehr verbleibt (vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 10 EStG Anm. 11 ff.).
3
2.
Der Streitfall ist auch nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Kläger sich aufgrund einer älteren Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien auf die Steuerfreiheit seiner Übergangsgelder eingerichtet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung begründen Verwaltungsvorschriften für sich allein keinen Vertrauensschutz (BFH-Urteile vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, 656; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478 [BFH 31.10.1990 - I R 3/86], BStBl II 1991, 610, 612; vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, 92). Im Übrigen hat der Kläger keine Dispositionen im Vertrauen auf die frühere Fassung der Lohnsteuer-Richtlinien getroffen, so dass sein Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig ist.
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