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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Elternzeit - Dauer
Elternzeit - Dauer
Information
Die Dauer der Elternzeit besteht für jedes Kind längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, § 15 Abs. 2 BEEG. Für Väter kann die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen, für Mütter dagegen erst nach Abschluss der Mutterschutzfrist. Für Mütter beträgt die Elternzeit im Regelfall deshalb nicht exakt drei Jahre, denn gem. § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG ist die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit der ersten zwei Jahren anzurechnen. Gleiches gilt gem. § 16 Abs. 1 S. 5 BEEG wenn die Elternzeit unmittelbar nach dem Mutterschutz und einen sich daran direkt anschließenden Erholungsurlaub genommen wird.
Elternteile können auch gemeinsam und gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen, an der Dauer der Elternzeit ändert sich dadurch nichts. Es ist in solchen Fällen also nicht so, dass jeder Elternteil für die Dauer von 1,5 Jahren Elternzeitanspruch hat. Vielmehr können beide Elternteile gemeinsam bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren Elternzeit nehmen, § 15 Abs. 3 S. 1 BEEG. Die Elternzeit kann aber auch anteilig genommen werden.
Die Elternzeit kann zwar gem. § 16 Abs. 1 S. 6 BEEG von jedem Elternteil auf drei Abschnitte verteilt werden oder mit Zustimmung des Arbeitgebers sogar auf noch weitere Abschnitte, das ändert aber nichts an der Dauer der Elternzeit. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, § 15 Abs. 2 BEEG. Zu beachten ist aber aber die gesonderte Ankündigungsfrist von 13 Wochen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEEG. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dieses jedoch ein gewisses Risiko, da bei einem Jobwechsel des Mitarbeiters der neue Arbeitgeber nicht an die Zusage des alten Arbeitgebers gebunden ist. Bei einem Firmenverkauf oder einem Betriebsübergang besteht dieses Risiko dagegen nicht, weil der Erwerber die bestehenden Abreden übernehmen muss.
Bei angenommenen oder adoptierten Kindern - bzw. bei Kindern in Vollzeit- oder Adoptivpflege - kann die Elternzeit gleichlang bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden, § 15 Abs. 1 BEEG. Auch in diesen Fällen kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten übertragen werden. Für Überschneidungen gilt Gleiches wie für leibliche Kinder.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind, § 15 Abs. 2 S. 4 BEEG. Das bedeutet, dass die Geburt eines weiteren Kindes während einer Elternzeit nichts an der Dauer der Elternzeit an sich ändert. Die Mitarbeiterin kann in diesem Fall die erste Elternzeit unterbrechen und die verbleibende Restzeit bis nach der zweiten Elternzeit aufheben, (BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08). Auch bei Mehrlingsgeburten besteht ein eigener Anspruch für jedes Kind, der nacheinander genommen werden kann.
Der Anspruch auf Elternzeit und ihre Dauer kann ausdrücklich nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG.