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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Elternzeit - Anspruch
Elternzeit - Anspruch
Information
Der Anspruch auf Elternzeit ergibt sich aus § 15 BEEG und setzt im wesentlichen nur ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus.
Anspruch auf Elternzeit haben
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind, einschließlich der Führungskräfte
Auszubildende,
geringfügig Beschäftigte
Studenten, die eine Nebenbeschäftigung ausüben und
in Heimarbeit Beschäftigte und gleichgestellte Personen.
Keinen Anspruch haben demnach z.B. freie Mitarbeiter.
Der Anspruch auf Elternzeit setzt zudem ein gesetzlich festgelegtes Verhältnis zum Kind voraus.
Elternzeit kann deshalb nach § 5 Abs. 1, 1a BEEG nur in Anspruch nehmen, wer
mit einem eigenen Kind,
für ein Kind die Personensorge innehat oder
mit einem Kind des Ehegatten oder des Lebenspartners,
mit einem Kind, dass sie in Vollzeitpflege oder in Adoptivpflege aufgenommen haben oder
mit einem Kind, für das sie aufgrund eines Härtefalles Elterngeld beziehen können,
in einem Haushalt lebt und
dieses Kind selbst betreut und erzieht.
Elternzeit wird völlig unabhängig vom Einkommen oder beruflichen Position gewährt.
Die Voraussetzungen für die Elternzeit sind dieselben wie für den Bezug von Elterngeld, jedoch wird die Elternzeit völlig unabhängig vom Einkommen gewährt.
Der Anspruch auf Elternzeit steht auch in keinem Zusammenhang zur Nationalität des Arbeitnehmers und ist unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Elterngeld besteht oder nicht.
Elternzeit kann in allen Betrieben genommen werden, unabhängig von deren Größe. Eine Schutzklausel für Kleinbetriebe existiert nicht. Auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für den Antrag auf Elternzeit ohne Belang. Häufig übersehen wird der Umstand, dass der Antrag auf Elternzeit (Elternzeit - Antrag) zwar unter Beachtung der Formvorschriften des § 16 BEEG gestellt werden muss, eine Zustimmung des Arbeitgebers jedoch weder verlangt wird noch eine solche erforderlich ist. Arbeitgeber haben also ausdrücklich nicht die Möglichkeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit zu widersprechen.
Anspruch auf Übergang vom aktiven Beschäftigungsverhältnis in die Elternzeit hat auch, wer zu Beginn der vereinbarten Elternzeit erkrankt oder arbeitsunfähig ist.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden kann.
Siehe auch