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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 60 BBiG, Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
§ 60 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufsbildung → Kapitel 3 – Berufliche Umschulung
§ 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.