Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 BBiG, Umschulungsordnung
§ 58 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufsbildung → Kapitel 3 – Berufliche Umschulung
§ 58 BBiG – Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2.
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- 3.
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4.
das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).