Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 33 BBiG, Untersagung des Einstellens und Ausbildens
§ 33 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 33 BBiG – Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) 1Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. 2Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nummer 1.