Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53a BBiG, Fortbildungsstufen
§ 53a BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung → Abschnitt 1 – Fortbildungsordnungen des Bundes
§ 53a BBiG – Fortbildungsstufen
(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
- 1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.