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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 39 BBiG, Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
§ 39 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 5 – Prüfungswesen
§ 39 BBiG – Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) 1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.