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BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R - Anspruch eines Beinamputierten auf Versorgung mit einer Beinprothese wegen seines Anspruchs auf den erforderlichen und nach dem Stand der Medizintechnik möglichen Behinderungsausgleich ; Gebrauchsvorteile der Gebrauchsprothese System Otto Bock C-Leg mit 1 C 40 Fuß gegenüber einer herkömmlichen Prothese des Typs "Total knee 2000"; CE-Kennzeichnung als Zulassungsvoraussetzung für das In-Verkehr-Bringen von Hilfsmitteln
Bundessozialgericht
Urt. v. 16.09.2004, Az.: B 3 KR 6/04 R
Krankenversicherung: Für 22-jährigen amputierten Sportler ist C-Leg angemessen
Ein 22-jähriger Student, der seit seiner Kindheit in Höhe des Kniegelenks amputiert ist, trotzdem aber Sport betreibt und in einem Orchester musiziert, hat Anspruch auf eine elektronisch gesteuerte („C-Leg“-)Prothese gegen seine Krankenkasse (hier die DAK). Begründung: Der junge Mann kann die deutlichen Gebrauchsvorteile der elektronischen gegenüber einer herkömmlichen Prothese in vollem Umfang nutzen.
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch eines Beinamputierten auf Versorgung mit einer Beinprothese wegen seines Anspruchs auf den erforderlichen und nach dem Stand der Medizintechnik möglichen Behinderungsausgleich ; Gebrauchsvorteile der Gebrauchsprothese System Otto Bock C-Leg mit 1 C 40 Fuß gegenüber einer herkömmlichen Prothese des Typs "Total knee 2000"; CE-Kennzeichnung als Zulassungsvoraussetzung für das In-Verkehr-Bringen von Hilfsmitteln
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 26.03.2004
Fundstelle:
KrV 2004, 295
BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R
Gründe
1
Parallelverfahren:BSG - 16.09.2004 - AZ: B 3 KR 20/04 R.
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