Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. V.1. RdSchr. 12a, Allgemeines
Tit. V.1. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. V.0. RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. V.1. RdSchr. 12a – Allgemeines
(1) Bisher konnten Krankenkassen nach eigenem Ermessen Satzungsregelungen zur Haushaltshilfe vorsehen, die über den Pflichtleistungsanspruch nach § 38 Abs. 1 SGB V hinausgehen. Mit der Neufassung des § 38 Abs. 2 SGB V wird die bisherige Kann-Regelung in eine Soll- Regelung überführt. Zielsetzung der Änderung ist, dass die Krankenkassen regelmäßig Satzungsregelungen für die Fälle vorsehen, in denen Versicherte ihren Haushalt aus Krankheitsgründen nicht weiterführen können, ein Anspruch auf Haushaltshilfe aber bisher deshalb nicht gegeben ist, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 SGB V nicht gegeben sind.
(2) Der Regelungsrahmen ist unverändert geblieben. So kann z. B. insbesondere von der Voraussetzung abgewichen werden, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Des Weiteren kann die Krankenkasse Umfang und Dauer der Haushaltshilfe selbst bestimmen.
(3) Darüber hinaus ist auch weiterhin entscheidend, dass der Haushalt wegen der Krankheit nicht weitergeführt werden kann.
(4) Die mit dem neuen § 11 Abs. 6 SGB V vorgesehenen Möglichkeiten der Krankenkassen Satzungsleistungen im Bereich Haushaltshilfe auszuweiten, bleiben hiervon unberührt.