Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.5.1. RdSchr. 12a, Rücknahme von Verwaltungsakten
Tit. III.5.1. RdSchr. 12a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Tit. III.0 RdSchr. 12a – Anmerkungen
Tit. III.5.1. RdSchr. 12a – Rücknahme von Verwaltungsakten
Die in § 19 Abs. 1a Satz 4 SGB V vorgesehene Regelung stellt klar, dass die Vorschriften des SGB X, insbesondere zur Rücknahme von Verwaltungsakten, anwendbar und nicht aufgrund der über § 19 Abs. 1a SGB V ausdrücklich geregelten Weitergeltung von Verwaltungsakten als abschließende Spezialregelung ausgeschlossen sind (§ 37 SGB I). Sowohl der bisherigen als auch der neuen Krankenkasse sind somit Rücknahme, Widerruf und Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte möglich.