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BSG, 27.06.1991 - 2 RU 63/90 - Anspruch auf Verletztenrente aus Anlass eines Unfalls ; Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines Fahrradunfalls nach einer Betriebsfeier ; Beginn des versicherungsrechtlich geschützten Weges zur Betriebsstätte
Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: 2 RU 63/90
Anspruch auf Verletztenrente aus Anlass eines Unfalls ; Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund eines Fahrradunfalls nach einer Betriebsfeier ; Beginn des versicherungsrechtlich geschützten Weges zur Betriebsstätte
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Saarland - 26.06.1990
Rechtsgrundlagen:
BSG, 27.06.1991 - 2 RU 63/90
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung am 27. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Krasney,
die Richter Wiester und Dr. Burchardt sowie
die ehrenamtliche Richterin Wilkens und
den ehrenamtlichen Richter Hanel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 26. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
I
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 18. Januar 1982 dem Kläger Verletztenrente aus Anlaß des Unfalls vom 13. Dezember 1980 zu gewähren.
2
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war im Dezember 1980 bei den F. -W. ... in S. ... beschäftigt; er wohnt in S. .... Am Abend des 13. Dezember 1980 fand für seine Betriebsabteilung im Gasthaus "L. ... H." in S. ... eine Betriebsfeier statt, die von 20.00 bis ca. 24.00 Uhr dauerte. An diesem Tage (einem Samstag) hatte der Kläger arbeitsfrei. Er suchte gegen 15.00 Uhr seine Ehefrau an ihrer Arbeitsstätte in einem Kaufhaus in S. ... auf und übergab ihr den Autoschlüssel für den gemeinsamen Pkw mit der Bemerkung, daß er mit der Bundesbahn nach S. ... fahren wolle.
3
Gegen 22.00 Uhr wurde der Kläger auf einem unbeleuchteten Radweg entlang der Bundesstraße 51 zwischen D. ... und S. ... im Bereich einer Radwegunterführung bewußtlos und völlig durchnäßt gefunden. Das Fahrrad, mit dem er verunglückte, war am Unfalltag vor dem "R. ..." in D. ... entwendet worden. Der Kläger selbst hatte sich etwa zwischen 17.00 und 19.00 Uhr einige Zeit im Gasthaus "K. ... -" in D. ... aufgehalten und Bier zu sich genommen. Die Ermittlungen darüber, was er vor und nach dieser Zeit gemacht hatte, führten zu keinem Erfolg. Bei dem Unfall erlitt der Kläger erhebliche Kopfverletzungen mit nachfolgenden längeren stationären Behandlungen. Eine Blutprobe wurde wegen der Schwere der Verletzungen nicht entnommen.
4
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des Klägers ab, weil der Kläger zur Zeit des Unfalls nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe (Bescheid vom 18. Januar 1982). Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 15. November 1982 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 27. März 1984). Das LSG führte aus, der Kläger habe den an sich betriebsgeschützten Weg von S. ... nach S. ... durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er den für Betriebszwecke erforderlichen Weg vom Hauptbahnhof S. ... zur Innenstadt noch nicht wieder erreicht, was einen erneuten Versicherungsschutz möglicherweise ausgelöst hätte.
5
Im Februar 1988 beantragte der Kläger die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 18. Januar 1982. Er trug vor, jeder Weg vom dritten Ort stehe unter Versicherungsschutz, wenn er im Vergleich zum Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht unverhältnismäßig sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 1988 ab, da Gründe für eine Rücknahme des Bescheides vom 18. Januar 1982 nach § 44 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) nicht vorlägen.
6
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 1988). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1990) und zur Begründung ua ausgeführt: Der Besuch der Stadt D. ... und die damit über den Zielort S. ... hinaus durchgeführte Fahrt habe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden, sondern habe zum persönlichen und privaten Lebensbereich gehört. Der Weg zwischen S. ... und S. ..., also zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Arbeitsaufnahme (hier Betriebsfeier) sei versicherungsrechtlich geschützt. Dabei gehe der Senat davon aus, daß der Kläger lediglich die Absicht gehabt habe, von S. ... nach S. ... zu fahren, um an der Betriebsfeier teilzunehmen. Daß er von Anfang an einen "dritten" Ort aus eigenwirtschaftlichen Gründen habe erreichen wollen, lasse sich dem ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen. Wenn nun der Kläger über den Zielort hinaus nach D. ... gefahren sei, dann handele es sich insoweit um einen aus privaten Gründen zurückgelegten und damit versicherungsrechtlich nicht geschützten Weg. Nachdem der Kläger von seinem Wohnort bis zum Ort der betrieblichen Veranstaltung, dem Zielort, unter Versicherungsschutz gestanden habe, sei er auf dem weiteren Weg nach D. ... nicht versichert gewesen. Daraus ergebe sich, daß auch der Rückweg von D. ... nach S. ... dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen sei. Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des "dritten" Ortes könne auch nicht im Hinblick auf die Besonderheiten des Sachverhalts in Betracht kommen. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bereits beendet habe. Damit sei gleichzeitig der Versicherungsschutz für den "Hinweg" abgeschlossen. Der Weg vom dritten Ort zu der Arbeitsstätte könne deshalb nicht noch einmal unter Versicherungsschutz stehen.
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Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 128 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dem LSG wäre nur dann beizupflichten, wenn er - der Kläger - am Unfalltag schon das Ende des versicherten Weges erreicht gehabt hätte, bevor er sich nach D. ... begeben habe. Die Feststellung des LSG, daß dies der Fall gewesen sei, sei unter Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Das LSG gebe nicht die Gründe an, die für seine Überzeugung, er - der Kläger - habe den Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bereits beendet, leitend gewesen seien. Die getroffene Feststellung sei daher nicht nachvollziehbar. Bei der rechtlichen Bewertung habe das LSG nicht genügend die Besonderheiten beachtet. Er - der Kläger - habe an diesem Tage frei gehabt und habe deshalb die Freizeit bis zum Beginn der betrieblichen Veranstaltung für seine privaten Belange nutzen können. Bei einer solchen Sachlage sei es naheliegend,
8
daß der Weg zur Veranstaltungsstätte nicht unbedingt von der Wohnung aus angetreten werde. Das Freizeitverhalten bzw die Gestaltung der freien Zeit an diesem Tage sei in die rechtliche Bewertung miteinzubeziehen. Der "dritte Ort" stelle in derartigen Fällen eine gleichberechtigte Alternative zur Wohnung als dem sonst üblichen Ausgangspunkt für den Weg zur versicherten Tätigkeit dar. Alles andere wäre eine kaum denkbare lebensfremde, überdies die Freiheit des Arbeitnehmers unnötig einschränkende Betrachtungsweise. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei daher allein, daß er - der Kläger - sich von D. ... aus auf dem direkten Weg zum Gasthaus "L. ... H." in S. ... befunden habe. Die Zurücklegung des Weges sei von dem Vorhaben geprägt gewesen, die Stätte der Betriebsfeier rechtzeitig zu erreichen.
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Der Kläger beantragt,
- 1.
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 27. Juni sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 1988 werden aufgehoben,
- 2.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den der bindend gewordene Bescheid vom 18. Januar 1982 mit der Maßgabe zurückgenommen wird, daß das Ereignis vom 13. Dezember 1980 als Arbeitsunfall nach den unfallrechtlichen Bestimmungen entschädigt, insbesondere dem Kläger mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit eine Dauerrente nach einer MdE von mindestens 50 vH bewilligt wird.
10
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Gründe
13
II
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 18. Januar 1982.
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Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des LSG nicht erfüllt. Denn der Kläger hat am 13. Dezember 1980 keinen Arbeitsunfall erlitten.
15
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Unfall des Klägers am 13. Dezember 1980 ist, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, kein Arbeitsunfall, weil der Kläger nicht auf dem Weg nach dem Ort der versicherten Tätigkeit (Betriebsfeier) iS des - hier allein in Betracht kommenden - § 550 Abs 1 RVO verunglückt ist.
16
Das LSG ist nach dem gesamten Ermittlungsergebnis davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Bundesbahn von S. ... nach S. ... fuhr, um an der Betriebsfeier teilzunehmen. Das Berufungsgericht hat dem ermittelten Sachverhalt hingegen nicht entnehmen können, daß der Kläger am Nachmittag des 13. Dezember 1980 von Anfang an beabsichtigt hatte, erst nach D. ... zu fahren, um sich von dort aus gegen Abend nach S. ... zur Betriebsfeier zu begeben. Aus diesen Umständen hat das LSG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts ohne Rechtsverstoß geschlossen, daß der versicherungsrechtlich geschützte "Hinweg" des Klägers zur Betriebsfeier mit dem Verlassen seiner Wohnung in S. ... - möglicherweise unterbrochen durch das Aufsuchen seiner Ehefrau auf ihrer Arbeitsstätte - begann und daß der Kläger bereits auf dem Weg bis zum Ort der betrieblichen Veranstaltung, dem Zielort S. ..., unter Versicherungsschutz stand. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits einige Stunden früher als nach dem Fahrplan der Bundesbahn erforderlich in Richtung S. ... zur Stätte der Betriebsfeier fuhr und "unterwegs" den Weg für mehr als zwei Stunden unterbrach. Wohl verliert ein Weg "von" dem Ort der versicherten Tätigkeit (Rückweg) seinen Charakter als nach § 550 Abs 1 RVO geschützter Weg grundsätzlich, wenn er zwei Stunden unterbrochen wird (BSGE 55, 141, 143; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 487i mwN). Damit ist aber nichts für die hier maßgebliche Frage gewonnen, wann und wo ein versicherungsrechtlich geschützter Weg zur Betriebsstätte beginnt, bereits mit Verlassen der Wohnung oder an einem zwischendurch aufgesuchten Ort einer privaten Verrichtung (BSG Urteil vom 5. August 1987 - 9b RU 28/86 - HV-Info 1987, S 1660).
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Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der versicherungsrechtlich geschützte Weg zur Veranstaltungsstätte nicht von der Wohnung aus angetreten werden muß (BSGE 1, 171, 172; 32, 38, 41; BSG SozR 2200 § 550 Nr 78; Brackmann aaO S 485r mwN). Hier allerdings hat das LSG die gesamten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt. Es ist dabei in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den Hinweg zu der Betriebsfeier bereits in S. ... antrat. Deshalb kommt es - wie die Revision meint - auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Zurücklegung des Weges von D. ... nach S. ... von dem Vorhaben des Klägers geprägt war, die Stätte der Betriebsfeier rechtzeitig zu erreichen.
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Diesen versicherungsrechtlich geschützten Weg zwischen S. ... und S. ... und in S. ... selbst bis zur Stätte der Betriebsfeier hat der Kläger unterbrochen, indem er - nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) -aus privaten Gründen über den Zielort S. ... hinaus fuhr und sich nach D. ... begab. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es sich dabei um einen "irrtümlichen Umweg" gehandelt hat (s BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF), indem der Kläger versehentlich im Zug sitzen blieb und bis zur nächsten Station nach D. ... weiterfuhr.
19
Soweit der Kläger meint, das LSG habe unter Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG festgestellt, daß mit der Fahrt von S. ... nach S. ... der geschützte Weg von der Wohnung zur Betriebsstätte bereits "beendet" gewesen sei, greift diese Rüge nicht durch. Denn, wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, ist den Ausführungen des LSG nicht zu entnehmen, daß der Versicherungsschutz etwa am Bahnhof S. ... endete und daß der weitere Weg in S. ... zur Betriebsfeier (wenn der Kläger ihn fortgesetzt hätte) nicht unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Vielmehr hat das LSG zutreffend in der Weiterfahrt nach D. ... eine Unterbrechung des bisher versicherungsrechtlich geschützten Weges gesehen. Bei dieser Weiterfahrt handelte es sich um eine dem privaten Bereich zuzurechnende sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Freizeitgestaltung (s dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr 62). Dieser Richtungswechsel bewirkte eine deutliche Zäsur, weil er sich damit sowohl nach seiner Zielrichtung als auch seiner Zweckbestimmung von dem zunächst eingeschlagenen Weg zur Stätte der Betriebsfeier unterscheidet. Während einer solchen dem privaten Lebensbereich zuzurechnenden Unterbrechung des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit besteht kein Versicherungsschutz; erst nach Beendigung der Unterbrechung wäre auf dem weiteren Weg nach dem Ort der Tätigkeit grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben (BSG SozR 2200 § 550 Nr 57; BSG SozR 3 -2200 § 550 Nr 2, jeweils mwN). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Kläger auf einer Wegstrecke verunglückt, die er ohne die Weiterfahrt nach D. ... von zu Hause mit der Bahn und anschließend zu Fuß in S. ... zum "L. ... H." nicht zurückgelegt hätte. Somit war die Unterbrechung des Weges nach der Stätte der versicherten Tätigkeit (Betriebsfeier) im Unfallzeitpunkt noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht wieder gegeben.
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Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch Verhaltensweisen, die erforderlich sind, um Wartezeiten zumutbar überstehen zu können, unter Versicherungsschutz stehen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 79). Hier kann den tatsächlichen Feststellungen des LSG jedoch nicht der erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten des Klägers und seiner Betriebstätigkeit entnommen werden. Es ist schon nicht festgestellt, daß der Kläger in S. ... überhaupt eine erforderliche Wartezeit bis zur Betriebsfeier um 20.00 Uhr überbrücken mußte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger aus betrieblichen Gründen hätte in D. ... warten müssen. Diese Wartezeit war nicht betriebsbedingt (s BSG aaO). Vielmehr wurzelt die Fahrt des Klägers über S. ... hinaus bis nach D. ... wesentlich allein in einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, losgelöst von der abendlichen Betriebsfeier. Denn, wie bereits erwähnt, hätte der Kläger nach dem Fahrplan der Bundesbahn mehrere Züge später nach S. ... fahren können. Auch wenn der Versicherte in einem nicht zu eng zu bemessenden Rahmen eine Wahlfreiheit in bezug auf den Zeitpunkt der Abfahrt von seiner Wohnung hat, so hat das LSG ohne Rechtsverstoß den gesamten Umständen entnommen, daß der Weg des Klägers von S. ... nach D. ... und zurück einer privaten, dem unversicherten Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Freizeitgestaltung diente.
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Die Revision des Klägers ist deshalb nicht begründet.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.