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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 26 AuslBQAG, Änderung der Tierzuchtorganisationsverordnung
Art. 26 AuslBQAG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bundesrecht
Art. 26 AuslBQAG – Änderung der Tierzuchtorganisationsverordnung
Dem § 1 Absatz 1 der Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039) wird folgender Satz angefügt:
"Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."