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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 25 AuslBQAG, Änderung des Tierzuchtgesetzes
Art. 25 AuslBQAG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bundesrecht
Art. 25 AuslBQAG – Änderung des Tierzuchtgesetzes
Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."
- 2.
Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."