Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R
Bundessozialgericht
Urt. v. 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R
Sozialhilfe: Verwertbare Lebensversicherung muss trotzdem unter die Lupe genommen werden
Stellt ein Sozialamt fest, dass ein Hilfebezieher über eine Lebensversicherung verfügt, deren Rückkaufswert nur um etwa 11 % geringer ist als die zuvor eingezahlten Beiträge, handelt es sich grds. um „verwertbares Vermögen“, das die Zahlung von Sozialhilfe zumindest vorübergehend erübrigt. Allerdings muss das Amt zuvor prüfen, ob „besondere Umstände für eine notwendige zusätzliche Alterssicherung des Hilfesuchenden“ vorlagen. (Mit dieser Begründung wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun prüfen muss, ob der Mann die Lebensversicherung als notwendige zusätzliche Altersversorgung benötigt, um im Alter nicht weiterhin hilfebedürftig zu sein.)
Quelle: Wolfgang Büser
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 21.05.2010 - AZ: L 7 SO 78/06
Fundstellen:
info also 2012, 37
SGb 2011, 571
ZfF 2013, 223-224