Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 14.04.2009 - B 2 U 215/07 B
Bundessozialgericht
Urt. v. 14.04.2009, Az.: B 2 U 215/07 B
Unfallversicherung: Deutscher Busfahrer ist auch in der Ukraine geschützt
Fährt ein hauptberuflicher Busfahrer ehrenamtlich für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi — Leben nach Tschernobyl e.V.“ regelmäßig — an den Folgen des Reaktorunglücks leidende — Kinder aus der Ukraine in die Pfalz (und zurück), damit sie sich in Deutschland erholen können, so steht er auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Bus in der Ukraine schwer verunglückt und der Busfahrer — hier als Beifahrer — erheblich verletzt wird (hier musste ihm u.a. ein Unterschenkel amputiert werden). Zwar gelten die inländischen Unfallversicherungsvorschriften grds. nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vereins sei es jedoch Sinn und Zweck, dass die Kinder die in der Bundesrepublik vorhandenen, insbesondere medizinischen und kurativen Möglichkeiten zugute kommen. Und dafür sind die Überführungsfahrten „zwingend notwendig“.
Quelle: Wolfgang Büser