Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.4 RdSchr. 10h, Beitragspflichtiger Personenkreis
Tit. B.4 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag
Tit. B.4 RdSchr. 10h – Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Der Zusatzbeitrag ist grds. von allen Mitgliedern der betreffenden Krankenkasse zu erheben. Als Mitglieder sind auch die krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 a und 3 SGB IV und damit deren Mitgliedschaft erhalten bleibt, die Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglieder gelten, sowie die Personen, deren Mitgliedschaft nach den §§ 192 und 193 SGB V erhalten bleibt, anzusehen. Mitglieder, deren Beiträge nach § 240 Abs. 4 a SGB V bemessen werden (sog. "Anwartschaftsversicherung"), sind zur Zahlung eines Zusatzbeitrags ebenfalls verpflichtet; alleine der Tatbestand des Ruhens von Leistungsansprüchen begründet weder im Beitragsrecht generell noch für den Zusatzbeitrag speziell die Beitragsfreiheit.
(2) Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz sind bestimmte Mitgliedergruppen von der Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrags kraft gesetzlicher Regelungen befreit (vgl. Abschnitt B.5). Eine darüber hinaus gehende Bestimmung der beitragsfreien Mitgliedergruppen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ist nicht zulässig.
(3) Personen, die nicht über einen Mitgliedsstatus verfügen, unterliegen nicht der Beitragspflicht. Dazu gehören beispielsweise: Familienversicherte, der Personenkreis nach § 264 SGB V, die Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder vergleichbaren gesetzlichen Ansprüchen, Personen, die Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts haben, sowie Personen während des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V.