Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.1 RdSchr. 10h, Allgemeines
Tit. C.1 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. C – Prämienzahlung
Tit. C.1 RdSchr. 10h – Allgemeines
(1) Soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie nach § 242 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB V in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 SGB V (Rücklage) nachgekommen ist. Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand befinden, sind ausgeschlossen.
(2) Weitere Bedingungen oder Vorgaben zur Zahlung von Prämien sieht das Gesetz nicht vor. Damit besteht für die Krankenkassen eine weitreichende Satzungsautonomie in Hinsicht auf Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Zahlungsmodalitäten einer derartigen Prämie.