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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.9.1 RdSchr. 10h, Verspätungszuschlag
Tit. B.9.1 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag → Tit. B.9 – Sanktionsinstrumente bei Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
Tit. B.9.1 RdSchr. 10h – Verspätungszuschlag
(1) Mit § 242 Abs. 6 Satz 1 SGB V wird ein Sanktionsinstrument in Form eines Verspätungszuschlags eingeführt, das ausschließlich die Nichtzahlung des Zusatzbeitrags ahnden soll. Der Verspätungszuschlag ersetzt ab dem 1. 1. 2011 als ein besonderer Sanktionsmechanismus im Anwendungsbereich des Zusatzbeitrags die - nicht ausreichend effektiven - Säumniszuschläge. Nach einem ausdrücklichen Hinweis in § 242 Abs. 6 Satz 3 SGB V ist die Anwendung des § 24 SGB IV für rückständige Zusatzbeiträge ausgeschlossen. Die Erhebung des Verspätungszuschlags liegt nicht im Ermessen der einzelnen Krankenkasse, sondern für alle Krankenkassen verpflichtend geregelt.
(2) Die Voraussetzungen der Erhebung des Verspätungszuschlags sind erfüllt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für jeweils 6 Kalendermonate säumig ist. Dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln. Die Vorschrift ordnet weder ausdrücklich noch sinngemäß an, dass die Sanktionsmechanismen erst dann greifen sollen, wenn das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Erhebung des Verspätungszuschlags bereits dann erfüllt, wenn nach dem Ablauf des maßgeblichen Fälligkeitstags Teilbeträge von 6 Monatsbeiträgen rückständig sind. Sofern eine Krankenkasse die Erhebung der Differenz zwischen dem kassenindividuellen und durchschnittlichen Zusatzbeitrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in ihrer Satzung vorsieht, gilt dieser Differenzbetrag als Monatsbeitrag in dem vorgenannten Sinne.
(3) Die im Gesetz verwendete Formulierung "für jeweils 6 Monate" stellt klar, dass dieses Sanktionsinstrument mehrfach zur Anwendung kommt, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht nachkommt.
(4) Für den Verspätungszuschlag gilt ein Mindestbetrag in Höhe von 20 EUR, um aus verwaltungsökonomischen Gründen die Erhebung von Kleinstbeträgen zu vermeiden. Die oberste Grenze des Verspätungszuschlags ist ebenfalls gesetzlich in der Höhe der Summe der letzten 3 fälligen Zusatzbeiträge reglementiert. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags muss die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung festlegen. Dies gilt auch für die Fälligkeit des Verspätungszuschlags.