Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.7.2.4 RdSchr. 10h, Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V
Tit. B.7.2.4 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B.7. – Tragung des Zusatzbeitrags → Tit. B.7.2 – Finanzielle Beteiligung Dritter am Zusatzbeitrag
Tit. B.7.2.4 RdSchr. 10h – Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V
Die bislang nach § 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V [a. F.] vorgesehene Tragung des Zusatzbeitrags für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V unter näheren Voraussetzungen durch die Träger der Einrichtung [jetzt] ist zum 1. 1. 2011 weggefallen. Der Wegfall der Beitragsübernahme ist dadurch begründet, dass die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis grds. mit der Beitragsfreiheit hinsichtlich der Erhebung des Zusatzbeitrags verbunden ist. Lediglich bei den Fallkonstellationen, bei denen die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V über weitere beitragspflichtige Einnahmen verfügen (z. B. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung), ist der Zusatzbeitrag zu zahlen. Dieser ist ausschließlich durch das Mitglied zu tragen.