Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.11 RdSchr. 94c, Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. A.II.2.11 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.11 RdSchr. 94c – Ausschluss der Versicherungspflicht
In § 20 Abs. 4 SGB XI wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht vorliegt, wenn sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und in den letzten 10 Jahren keine Versicherungspflicht zur Kranken- oder Pflegeversicherung bestanden hat. Durch diese Regelung soll den Pflegekassen, vordringlich bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von entgeltlichen Beschäftigungen unter Familienangehörigen [oder Lebenspartnern], ein Instrument zur Missbrauchsvermeidung in Form einer gesetzlichen Beweislastumkehr an die Hand gegeben werden.