Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.3.2 RdSchr. 94c, Voraussetzungen des Versicherungsunternehmens
Tit. E.3.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.3 – Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Tit. E.3.2 RdSchr. 94c – Voraussetzungen des Versicherungsunternehmens
(1) Der Zuschuss wird nach § 61 [jetzt] Abs. 5 SGB XI für eine private Pflegeversicherung nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt [jetzt] oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt (§ 61 [jetzt] Abs. 6 SGB XI).