Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.2.5 RdSchr. 94c, Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler
Tit. A.II.2.5 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.5 RdSchr. 94c – Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler
(1) Von der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI werden die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen erfasst, wenn sie Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind
als landwirtschaftlicher Unternehmer auf Grund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989,
als mitarbeitender Familienangehöriger auf Grund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989,
als Altenteiler auf Grund der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KVLG 1989,
als Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach § 14 Abs. 4 FELEG (vgl. [richtig] Artikel 12 Nr. 14 ASRG 1995).
(2) Personen, die einen Antrag auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einen Antrag auf Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem FELEG gestellt haben und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 23 KVLG 1989 versichert sind, gelten als Mitglieder der Pflegekasse (vgl. Ausführungen unter B.II.1.4).