Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.3 RdSchr. 94c, Bezieher von Mutterschafts-, [jetzt] Eltern- oder Betreuungsgeld
Tit. D.III.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.III – Beitragsfreiheit
Tit. D.III.3 RdSchr. 94c – Bezieher von Mutterschafts-, [jetzt] Eltern- oder Betreuungsgeld
Die Beitragsfreiheit für Mitglieder während der Dauer des Bezugs von Mutterschafts-, [jetzt] Eltern- oder Betreuungsgeld ist in § 56 Abs. 3 SGB XI geregelt. Satz 2 dieser Vorschrift stellt klar, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf die Leistung selber, also auf das Mutterschafts-, [jetzt] Eltern- oder Betreuungsgeld bezieht. Folglich unterliegen die während des Bezugs dieser Leistungen weitergewährten Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) der Beitragspflicht, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gehören nach [jetzt] § 1 Abs. 1 Nr. 6 SvEV auch im Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher nicht mit Beiträgen zu belegen. Dagegen unterliegen Zuschüsse zum [jetzt] Eltern- oder Betreuungsgeld der Beitragspflicht.