Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.1 RdSchr. 94c, Familienangehörige [und Lebenspartner]
Tit. D.III.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.III – Beitragsfreiheit
Tit. D.III.1 RdSchr. 94c – Familienangehörige [und Lebenspartner]
Die nach § 25 SGB XI versicherten Familienangehörigen [und Lebenspartner] sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei nach § 56 Abs. 1 SGB XI. Da die Beitragsfreiheit (als Ausnahme von der Beitragspflicht) nur dann rechtsbegründende Wirkung entfalten kann, wenn ohne sie Beitragspflicht bestünde, dies aber wegen der im Hinblick auf § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI fehlenden Mitgliedschaft bei Familienangehörigen [und Lebenspartnern] nicht der Fall ist, hat die Regelung des § 56 Abs. 1 SGB XI mehr erklärenden Charakter.