Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. D.II.1 RdSchr. 94c, Beitragssatz
Tit. D.II.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.II – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
Tit. D.II.1 RdSchr. 94c – Beitragssatz 1
(1) Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgelegt. Er beträgt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
für die Zeit vom 1. 1. 1995 bis zum 30. 6. 1996 1 v. H.,
[jetzt] für die Zeit vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 6. 2008 1,7 v. H.,
für die Zeit vom 1. 7. 2008 bis 31. 12. 2012 1,95 v. H.,
für die Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2014 2,05 v. H.,
in der Zeit vom 1. 7. 2015 an 2,35 v. H.
der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
(2) Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XI) beträgt der Beitragssatz für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des "normalen" Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Unter diese Regelung fallen in erster Linie die nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtigen Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften sowie Pensionäre, aber auch die nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtigen Soldaten auf Zeit; diese Personen erhalten keinen Beitragszuschuss.
(3) Der halbe Beitragssatz gilt ferner für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer und Vollwaisen von Beamten sowie für versicherungspflichtige Rentner, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben. Dies gilt entsprechend für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI versicherungspflichtigen Altenteiler und die nach § 14 Abs. 4 FELEG versicherungspflichtigen Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld.
Zu 1: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage (zu § 55 SGB XI): An welche Voraussetzungen ist die Anwendung des halben Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) geknüpft?
Antwort: Der halbe Beitragssatz gilt für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Diese beitragsrechtliche Vergünstigung setzt also voraus, dass
- 1.
das Mitglied selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich berücksichtigungsfähiger Angehöriger [oder Lebenspartner] ist (vgl. Beispiel),
- 2.
es sich um Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen handelt; das bedeutet u. a., dass der Anspruch auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus bestehen muss,
- 3.
die Zusage, nichtbeamteten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Beihilfen zu gewähren, von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt erfolgt sein muss. Soweit bei Sparkassen oder Landesbanken die Beihilfezusage erst nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit auch über das Ende des aktiven Dienstverhältnisses hinaus gegeben wird, kann auch nur in diesen Fällen die Beitragsermäßigung gewährt werden.
Arbeitnehmer, für die der BAT gilt, erfüllen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht, weil sie Beihilfen nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten. Das ergibt sich u. a. daraus, dass nach § 40 BAT die Aufwendungen im Sinne des § 9 BhV (Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit) nicht beihilfefähig sind.
Bestehen Zweifel darüber, ob ein entsprechender Beihilfeanspruch gegeben ist, soll der Versicherte eine Bescheinigung der Festsetzungsstelle für die Beihilfen vorlegen.
Zum Beitragszuschlag für Kinderlose vgl. RdSchr. 04 p und RdSchr. 17 d
Beispiel: Die Pflegeversicherungsbeiträge eines versicherungspflichtig beschäftigten Ehemannes einer beihilfeberechtigten Beamtin bemessen sich nicht nach dem halben Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, da der Anspruch auf Beihilfe (Beihilfeberechtigung) der Beamtin zusteht und nicht dem Ehemann, der im Rahmen der Beihilfevorschriften lediglich als berücksichtigungsfähiger Angehöriger gilt. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufwendungen für den Ehemann als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus Anlass von Krankheit und Pflege unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sind.
Frage (zu § 8 a EÜG/Artikel 34 PflegeVG): Wie werden die Pflegeversicherungsbeiträge für Eignungsübende berechnet?
Antwort: Die Pflegeversicherungsbeiträge werden für die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung (Übungstage) nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen, die zuletzt vor Beginn der Eignungsübung maßgebend waren. Da Eignungsübende bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Heilfürsorge haben, ist der halbe Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) anzusetzen. Diese Beiträge trägt ausschließlich der Bund; der Versicherte wird an der Beitragsaufbringung nicht beteiligt. Die Beiträge werden nach Beendigung der Eignungsübung zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung angefordert.