Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.3 RdSchr. 94c, Bezieher von Vorruhestandsgeld
Tit. A.II.2.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.3 RdSchr. 94c – Bezieher von Vorruhestandsgeld
(1) Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden - wie im Krankenversicherungsrecht - den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten gleichgestellt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Das Zu-Stande-Kommen von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung hängt also davon ab, dass sie unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 VRG gezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, dass die Vorschriften des VRG vom 1. 1. 1989 an grds. nicht mehr anwendbar sind.
(2) Sofern Bezieher von Vorruhestandsgeld ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und mit dem ausländischen Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen, unterliegen sie gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.