Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.2 RdSchr. 94c, Beschäftigte
Tit. A.II.2.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.2 RdSchr. 94c – Beschäftigte
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI unterliegen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, vorausgesetzt, sie sind auf Grund ihrer Beschäftigung versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wird klargestellt, dass Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI nicht zu Stande kommt, wenn in der Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit (§§ 6 und 7 SGB V) besteht.