Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.1 RdSchr. 94c, Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse
Tit. B.I.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. B → Tit. B.I – Pflegekassenzuständigkeit
Tit. B.I.1 RdSchr. 94c – Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse
Für die Durchführung der Pflegeversicherung der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Damit ist eine einheitliche Zuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gegeben. Wechselt das Mitglied die Krankenkasse, ist damit automatisch ein Wechsel der Pflegekasse verbunden.