Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.2.1 RdSchr. 94c, Versicherungsberechtigter Personenkreis
Tit. A.V.2.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.V – Weiterversicherung → Tit. A.V.2 – Weiterversicherungsrecht nach § 26 Abs. 1 SGB XI
Tit. A.V.2.1 RdSchr. 94c – Versicherungsberechtigter Personenkreis
(2) Dagegen steht die Versicherungsberechtigung den Personen nicht zu, die zwar aus der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI ausscheiden, allerdings verpflichtet sind, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag nach § 23 SGB XI abzuschließen.
Zu 2.1: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: Haben nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtige Soldaten auf Zeit die Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XI, wenn sie in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden?
Antwort: Nein. Berufssoldaten, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, gehören auf Grund ihrer Heilfürsorgeberechtigung zu dem Personenkreis, der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet ist. Diese Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung schließt die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung aus.