Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.7 RdSchr. 94c, Soldaten auf Zeit
Tit. A.II.3.7 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.7 RdSchr. 94c – Soldaten auf Zeit
Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 6 SGB XI besteht für Soldaten auf Zeit, wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 SG ist Soldat, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Ernennung; es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet (§ 2 Abs. 1 [jetzt] Nr. 3 und Abs. 2 SG). Die Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 6 SGB XI wird allerdings fortgeführt, wenn der Soldat aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, aber Übergangsgebührnisse erhält, es sei denn, in dieser Zeit tritt ein Tatbestand der Versicherungspflicht nach . . . § 20 oder § 23 Abs. 1 SGB XI ein.
Zu 3.7: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: Besteht die Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 6 SGB XI fort, wenn der Soldat auf Zeit seinen Dienst für längere Dauer im Ausland verrichtet?
Antwort: Die Versicherungspflicht bleibt im Rahmen der Ausstrahlungsgrundsätze des § 4 SGB IV für die Zeit des Auslandsaufenthalts bestehen.