Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.6 RdSchr. 94c, Krankenversorgungsberechtigte nach dem BEG
Tit. A.II.3.6 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.6 RdSchr. 94c – Krankenversorgungsberechtigte nach dem BEG
Einen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem BEG hat nach § 141 a BEG der Verfolgte für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Ist die versorgungsberechtigte Person weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, besteht Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 5 SGB XI.